Neuregelung zu Standgebühren im Vermittlervertrag

Wir erweitern den Vermittlervertrag unter B. III. „Rechte und Pflichten des Vermittlers“ mit Punkt 9 um folgenden Passus:

9. Regelung zu Standgebühren:
  1. Für alle besonderen Situationen, die nicht bereits durch anderweitige vertragliche Vereinbarungen im Vermittlervertrag ausdrücklich geregelt sind, insbesondere unter Berücksichtigung unseres Rundschreibens vom 26. Juni 2025, gelten für Fahrzeuge des Leasinggebers (Leasys), sofern diese im Eigentum der Leasys stehen und auf dem Betriebsgelände des Vermittlers abgestellt werden, folgende Standgebühren ab dem ersten Tag der Standzeit:
    EUR 5,00 pro Kalendertag bei Lagerung auf einer Freifläche
    EUR 10,00 pro Kalendertag bei Lagerung in einer Halle
  2. Mit diesen Beträgen sind sämtliche Kosten der Standzeit vollständig abgegolten. Die Abrechnung höherer Standgebühren ist ausgeschlossen.
  3. Sofern die Standgebühren ganz oder teilweise von einer Versicherung/einem Dritten übernommen werden, entfällt insoweit eine Zahlungspflicht des Leasinggebers.
  4. Diese Regelung gilt für alle bereits bestehenden Vermittlungsverträge.
  5. Der Vermittler ist verpflichtet, besondere Situationen im Sinne von Ziffer 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach deren Eintritt an Leasys anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere den Grund der besonderen Situation sowie den Beginn der Standzeit zu enthalten.

Ab Zugang dieser Regelung haben Sie die Möglichkeit, entsprechend der in Abschnitt V. des Vermittlervertrags vorgesehenen Regelung, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch einzulegen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Sollten Sie keinen Widerspruch einlegen, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.

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